Machen wir doch mal wieder einen Abstecher nach Absurdistan und stellen uns die folgende Situation vor: Eine Familie benötigt an zwei Tagen und einem Abend pro Woche Fremdbetreuung für ihre zwei Kinder. Die Nachbarin und Freundin mit ebenfalls zwei Kindern, aber ohne Job, bietet an, die Betreuung zu übernehmen. Diese Lösung kommt die Eltern wesentlich günstiger als die Betreuung im Tagesheim, die Nachbarin verdient aber trotzdem etwas dazu, und die Kinder sind in ihrem gewohnten Umfeld bestens betreut. Bis heute also eine rundum gute Sache, könnte man meinen.
Nun kam vergangene Woche aber die Regulierungwalze des Bundesrates mit der Vernehmlassung zur “Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (KiBeV)”. Nach dieser Verordnung wäre bald Schluss mit Lustig, weil die freundliche Nachbarin dann eine Bewilligung von einer neu zu schaffenden kantonalen Fachbehörde bräuchte. Letztere würde dann die Nachbarin auch gleich überwachen, betreuen und ausbilden und damit die Vereinbarung unter Freundinnen zu einem hochoffiziellen Staatsakt mutieren lassen.
Anderes Beispiel: Die Kinder sind drei Tage pro Woche bei der Nonna. Die neue Verordnung sieht für diesen Fall grosszügigerweise in Art. 8, Abs. 1, lit. a) KiBeV eine Befreiungsmöglichkeit von der Bewilligungspflicht vor. Ganz ungeschoren kommt die Nonna aber trotzdem nicht davon. Sie hat nämlich gemäss Art. 38 Abs. 2 – und jetzt bitte festhalten – aus statistischen Gründen “die vom Kanton bezeichnete Behörde jährlich über die Betreuungsverhältnisse und deren Umfang in Kenntnis zu setzen”.
Man möge mir eine Grossmutter in diesem Land nennen, die auch nur im Traum daran denkt, Ende Jahr die kantonale Fachbehörde für die ausserfamiliäre Kinderbetreuung darüber zu informieren, wie und wann sie ihre Enkel gehütet hat.


7. Juni 2009 um 23:29
Na ein Vorteil hat das Ganze doch: Nun können alle mit Bewilligung als “ähnliche Organisationen” wie Kinderkrippen eingestuft werden und bezahlen beim Trämlifahren denselben Tarif. Und der TNW hat ein Problem weniger…
8. Juni 2009 um 07:45
Ach ja, die Gotte und der Götti müssen dann für den Hütedienst und das Gotte/Götti-Wochenende eine Bewilligung einholen? Oder zählen die auch als “Verwandte” wenn sie nicht direkt ‘Blutsverwandt” sind?
Müssen wir als Eltern nun von den Behörden zuerst eine Bewilligung für den regelmässigen Kinobesuch einholen – weil die Nachbars-Tochter 2x pro Monat am Abend Kinder hütet….. Sie ist ja weder eine Organisation noch eine Tagesmutter noch eine ….
8. Juni 2009 um 07:57
Habe etwas in der Verordnung vermisst: die MWST-Unterstellung. Oder geht man davon aus, dass die MWST-Mindestsätze so oder so unterschritten werden? Und was ist mit einer obligatorischen Haftpflichtversicherung, ggf. eine Erweiterung des Unfallschutzes oder sogar der Anschluss an eine Sammelstiftung der 2. Säule? Kann doch nicht sein, dass man in Assekuristan dies alles vergessen hat, oder?
10. Juni 2009 um 08:24
Eine solche Regelung ist natürlich völlig absurd, aber keinswegs neu, Vgl. hier: Verordnung zum Gesetz betreffend die Tagesbetreuung
von Kindern (Tagesbetreuungsverordnung)
vom 23. Januar 2007, Kanton Basel-Stadt 815.110, Art. 5 ff.
7. Juli 2009 um 12:08
[...] lic. rer. Tagesmutter (Blog Dometownarlesheim.ch) [...]